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Schulinklusion
Antrag auf Schulbegleitung
Eltern bzw. Erziehungsberechtigte eines behinderten oder von einer Behinderung bedrohten Kindes/Jugendlichen können einen Antrag auf Eingliederungshilfe in der Schule – in Form eines Inklusionsassistenten – stellen. Der Antrag auf Übernahme der Kosten für die Schulbegleitung wird beim örtlichen Sozial- oder Jugendamt gestellt.
In der Regel fordert der Leistungsträger ein Gutachten des schul- bzw. amtsärztlichen Dienstes nach Antragseingang an. Erziehungsberechtigte können jedoch auch bereits dem Antrag ärztliche, therapeutische oder sonderpädagogische Gutachten bzw. Berichte der Schule beifügen.
Wenn alle notwendigen Unterlagen (z. B. Gutachten) vorliegen, sollte innerhalb weniger Wochen eine Entscheidung über die Kostenübernahme getroffen werden. Diese wird den Antragstellern mittels förmlichen Bescheids mitgeteilt.
Wir helfen Ihnen auf Wunsch gerne bei der Antragstellung.
Gesetzlich Grundlage für die Antragstellung von Inklusionshilfe in Schulen
Im Bereich der Jugendhilfe:
§27 SGB VIII
§35a SGB VIII
Die UN-Konvention für die Rechte der Menschen mit Behinderung
Der Bundestag hat im März 2009 die UN-Konvention für die Rechte der Menschen mit Behinderung ratifiziert. Die Kultusministerkonferenz (KMK) hat bereits angekündigt, eine Überarbeitung bzw. Neufassung der Empfehlung zur sonderpädagogischen Förderung von 1994 vorzunehmen.
Genau zwei Jahre hat es in Deutschland gedauert, bis die UN-Konvention alle parlamentarischen Hürden für die Ratifizierung genommen hatte. Besonders brisant für das deutsche Bildungssystem ist Artikel 24 der Konvention (s. unten unter Downloads).
Dort heißt es wörtlich aus dem englischen Text übersetzt: “Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht behinderter Menschen auf Bildung. Um die Verwirklichung dieses Rechts ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu erreichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein inklusives* Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslange Fortbildung, …”. Einer inklusiven Bildung steht aber das aussondernde gegliederte deutsche Schulsystem entgegen. In der deutschen Fassung der UN-Konvention wurde in Artikel 24 das Wort “inklusiv” mit “integrativ” übersetzt.
Offensichtlich glaubt die Bundesregierung mit der Falschübersetzung am gegliederten Schulsystem festhalten zu können. Eltern mit Kindern mit Behinderungen werden sich sicher nicht damit zufrieden geben, denn die Bestimmung in Artikel 24 der Konvention verpflichtet die Unterzeichnerstaaten zur Errichtung eines in Bezug auf Schüler mit Behinderungen inklusives Schulsystem, in dem der gemeinsame Unterricht von Schülern mit und ohne Behinderung der Regelfall ist. Eine Zwangsüberweisung, gegen den Willen der Eltern, in die Förderschulen dürfte es demnach nicht mehr geben.
*In der deutschen Übersetzung hat die Kultusministerkonferenz ‘inclusive education system’ mit ‘integratives Bildungssystem’ übersetzt (vgl. S. 18 des deutschen Textes der UN-Konvention). Die falsche Übersetzung wurde auch in der Öffentlichkeit bereits heftig kritisiert.
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Schule und Familie
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