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Kindergeld bei Einzug in eine Wohnstätte für erwachsene Menschen mit Behinderung

Häufig kommt bei Einzug des Kindes in eine Wohnstätte für erwachsene Menschen mit Behinderung bei den Eltern die Frage auf, wie es sich mit dem Kindergeld verhält.

Wird dies weitergezahlt oder nicht?

Grundsätzlich lässt sich diese Frage deutlich bejahen. Wenn das Kind eine Behinderung hat, kann auch über das 18. Beziehungsweise 25. Lebensjahr hinaus Kindergeld beantragt werden.

Das Kindergeld beträgt derzeit 250 € pro Kind (Stand:01.01.2024).

Dabei müssen aber gewisse Voraussetzungen vorhanden sein, die hier einmal kurz zusammengefasst sind:

  • Die Behinderung des Kindes ist bis zum Tag vor dem 25. Geburtstag eingetreten. Ist das Kind bis einschließlich 1981 geboren, muss die Behinderung bis zum Tag vor seinem 27. Geburtstag eingetreten sein.
  • Das Kind hat aufgrund der Behinderung nicht genügend finanzielle Mittel, um seinen notwendigen Lebensbedarf selbst zu decken.

Zu dem finanziellen Mitteln zählt das verfügbare Nettoeinkommen Ihres Kindes und

die Leistungen Dritter (zum Beispiel Pflegegeld, Eingliederungshilfe,

Fahrtkostenzuschüsse).

Der notwendige Lebensbedarf eines Kindes mit Behinderung setzt sich aus dem allgemeinen Lebensbedarf und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen.

Der allgemeine Lebensdarf ist der steuerliche Grundfreibetrag, der gesetzlich festgelegt ist. Dies sind im Jahre 2024 11.604 Euro im Jahr.

Der behinderungsbedingte Mehrbedarf ist ganz individuell und erfasst alle mit der Behinderung zusammenhängenden außergewöhnlichen Belastungen. Dies sind z.B. Hilfen bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, Aufwendungen für die Pflege, für einen erhöhten Wäschebedarf oder für medizinische Leistungen.

  • Nach dem 25. Geburtstag gilt zusätzlich: Es muss mindestens einen Erziehungsberechtigen geben, an den das Kindergeld ausgezahlt werden kann.

Deshalb ist es auch unabdingbar, dass der Antrag von einem der Elternteile gestellt wird.

Wichtig ist auch, dass die Familienkasse über größere Änderungen bei den Einnahmen (Wohngeld oder Grundsicherung etc.)  und Ausgaben (z.B. Mieterhöhung) zu informieren ist.

Die notwendigen Anträge oder Anlagen finden Sie auf der folgenden Seite:

https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/infos-rund-um-kindergeld/kindergeld-fuer-kinder-mit-behinderung